Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich jederzeit - auch durch Beauftragte - über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, an Sitzungen teilnehmen, mündliche und schriftliche Berichte, Beschlüsse und Sitzungsniederschriften der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, auf Verlangen am Sitz der Kommunalaufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 122 GO SH – Auskunftsrecht
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 122 GO SH verweisen
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- § 127 GO SH – Bestellung von Beauftragten
- § 128 SchulG SH – Mittel der Schulaufsicht