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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 121 GO SH – Kommunalaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Kommunalaufsichtsbehörde für die Gemeinden und für die kreisangehörigen Städte bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner ist die Landrätin oder der Landrat.

(2) Kommunalaufsichtsbehörde für die Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner sowie oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann in Angelegenheiten der Kommunalaufsicht der Landrätin oder dem Landrat Weisungen erteilen; es kann zur Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte über 20 000 Einwohnerinnen und Einwohner die Landrätin oder den Landrat heranziehen.

(4) Ist in einer von der Landrätin oder dem Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Kreis zugleich als Gemeindeverband unmittelbar beteiligt, so entscheidet anstelle der Landrätin oder des Landrats das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Verweise

Vorschriften, die auf § 121 GO SH verweisen

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