Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 120 GO SH – Kommunalaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 120 GO SH verweisen
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
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