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Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 120 GO SH – Kommunalaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Gemeinden die Selbstverwaltungsaufgaben rechtmäßig erfüllen. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Gemeinden vor allem beraten und unterstützen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 GO SH verweisen

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