(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 4 erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 118 GO SH
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.