Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003

§ 109 GO SH – Verbot des Monopolmissbrauchs

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 GO SH verweisen