Bei Unternehmen, die nicht im Wettbewerb mit gleichartigen Unternehmen stehen, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 109 GO SH – Verbot des Monopolmissbrauchs
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 109 GO SH verweisen
- § 105 GO SH – Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen
- § 118 GO SH