Wenn und solange der ordnungsgemäße Gang der Verwaltung der Gemeinde es erfordert und die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 122 bis 125 nicht ausreichen, kann diese eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf Kosten der Gemeinde wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 127 GO SH – Bestellung von Beauftragten
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 127 GO SH verweisen
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- § 129 GO SH – Schutzvorschrift