Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb der bestimmten Zeit nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die Anordnung anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem anderen übertragen.
GO SH · Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003
§ 125 GO SH – Ersatzvornahme
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 125 GO SH verweisen
- § 106a GO SH – Kommunalunternehmen
- § 127 GO SH – Bestellung von Beauftragten
- § 129 GO SH – Schutzvorschrift