Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 127 GO NRW – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 127 GO NRW verweisen
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