Zum Inhalt springen
Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 127 GO NRW – Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Andere Behörden und Stellen als die allgemeinen Aufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 121 ff. nicht befugt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 127 GO NRW verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 127 GO NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 127 GO NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten