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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 121 GO NRW – Unterrichtungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 121 GO NRW verweisen

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