Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 121 GO NRW – Unterrichtungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 121 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 124 GO NRW – Bestellung eines Beauftragten
- § 127 GO NRW – Verbot von Eingriffen anderer Stellen
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