Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123 nicht ausreichen, kann das für Kommunales zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 124 GO NRW – Bestellung eines Beauftragten
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 124 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 75 GO NRW – Allgemeine Haushaltsgrundsätze
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