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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 124 GO NRW – Bestellung eines Beauftragten

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Wenn und solange die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den §§ 121 bis 123 nicht ausreichen, kann das für Kommunales zuständige Ministerium einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Der Beauftragte hat die Stellung eines Organs der Gemeinde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 GO NRW verweisen

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