Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung
§ 126 GO NRW – Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 126 GO NRW verweisen
- Eingangsformel GO NRW
- § 73 BauO NRW 2018 – Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 126 GO NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 126 GO NRW? Zitiere den Wortlaut.“