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Zitierfest

GO NRW · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

§ 126 GO NRW – Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 01.01.2026.

Maßnahmen der Aufsichtsbehörde können unmittelbar mit der Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 126 GO NRW verweisen

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„Was regelt § 126 GO NRW? Zitiere den Wortlaut.“

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