Zum Inhalt springen
Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 54 GNotKG – Bestimmte Gesellschaftsanteile

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Kommanditbeteiligungen bestehen, bestimmt sich der Wert nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfällt. Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke sind dabei nach den Bewertungsvorschriften dieses Unterabschnitts zu berücksichtigen. Sofern die betreffenden Gesellschaften überwiegend vermögensverwaltend tätig sind, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder sonstige Beteiligungsgesellschaft, ist der auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfallende Wert des Vermögens der Gesellschaft maßgeblich; die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 54 GNotKG

3 Entscheidungen zitieren § 54 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 06.02.2024 – II ZB 19/22 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Geschäftswert der notariellen Beurkundung der Übertragung eines Geschäftsanteils an einer gemeinnützigen GmbH bestimmt sich nach dem Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den Anteil entfällt.
  • OLG München, Beschl. v. 18.12.2025 – 11 W 964/24 e · 11. Zivilsenat

    Geschäftswertbestimmung bei Einbringung eines mit Nießbrauch belasteten Grundstücksanteilen nach dem Bruttoprinzip des § 38 GNotKG

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)

Weitere Entscheidungen zu § 54 GNotKG suchen