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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 55 GNotKG – Einmalige Erhebung der Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung oder die Vornahme einer Handlung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

(2) Für Eintragungen in das Vereinsregister, Grundbuch, Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 55 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 55 GNotKG.

  • OLG München, Beschl. v. 29.04.2024 – 11 W 554/24 e · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Frage, ob bzw. welche Gerichtskosten für die Grundbucheintragung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück für den hieran Erbbauberechtigten entstehen. (Rn. 8 – 9)

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