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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 53 GNotKG – Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 53 GNotKG

6 Entscheidungen zitieren § 53 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 21.10.2021 – V ZB 52/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden. 2. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem …
  • BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – V ZB 75/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Ersucht die Strafverfolgungsbehörde (hier: Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung) das Grundbuchamt um die Eintragung einer Sicherungshypothek zum Vollzug einer nach den Vorschriften der Strafprozessordnung erlassenen Arrestanordnung, reicht es aus, wenn das formgerechte Ersuchen an das Grundbuchamt gesandt wird; es ist nicht erforderlich, dass die Arrestanordnung vorgelegt wird.
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 48/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
  • BGH, Beschl. v. 17.09.2020 – V ZB 8/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Mit einem eingezogenen Erbschein kann der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 GBO nicht geführt werden.
  • BGH, Beschl. v. 13.12.2018 – V ZB 175/15 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die in § 929 Abs. 2 ZPO geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen (hier: italienische Sicherstellungsbeschlagnahme) und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Società Immobiliare Al Bosco Srl, C-379/17, EU:C:2018:806, NJW 2019, 581).
  • BGH, Beschl. v. 26.02.2015 – V ZB 30/14 · 5. Zivilsenat

    Antrag auf Löschung einer Zwangshypothek: Anforderungen an den Nachweis der Vertretungsbefugnis eines früheren Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers

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