Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 132 GNotKG – Verhältnis zu anderen Gesetzen
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
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„Was regelt § 132 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“