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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 132 GNotKG – Verhältnis zu anderen Gesetzen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 132 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 132 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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