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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 133 GNotKG – Bekanntmachung von Neufassungen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben

  • 1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
  • 2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
  • 3. das Inkrafttreten der Änderungen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 133 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 133 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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