Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 123 GNotKG – Gründungsprüfung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 123 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
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