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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 123 GNotKG – Gründungsprüfung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Geschäftswert einer Gründungsprüfung gemäß § 33 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist die Summe aller Einlagen. Der Geschäftswert beträgt höchstens 10 Millionen Euro.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 GNotKG verweisen

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 123 GNotKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 123 GNotKG? Zitiere den Wortlaut.“

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