Geschäftswert einer Mitteilung über die dem Grundbuchamt bei Einreichung eines Antrags vorliegenden weiteren Anträge einschließlich des sich daraus ergebenden Rangs für das beantragte Recht (Rangbescheinigung) ist der Wert des beantragten Rechts.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 122 GNotKG – Rangbescheinigung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 122 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
- Anlage 1 GNotKG – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
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