Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 121 GNotKG – Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 121 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten
Rechtsprechung zu § 121 GNotKG
Eine Entscheidung zitiert § 121 GNotKG.
BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.