Zum Inhalt springen
Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 121 GNotKG – Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften.

Verweise

Vorschriften, die auf § 121 GNotKG verweisen

Rechtsprechung zu § 121 GNotKG

Eine Entscheidung zitiert § 121 GNotKG.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.

Weitere Entscheidungen zu § 121 GNotKG suchen