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Zitierfest

GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

§ 120 GNotKG – Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Der Geschäftswert für die Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder einer Gesellschafterversammlung bemisst sich nach der Summe der Geschäftswerte für die Beurkundung der in der Versammlung zu fassenden Beschlüsse. Der Geschäftswert beträgt höchstens 5 Millionen Euro.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 GNotKG verweisen

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