Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 124 GNotKG – Verwahrung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 124 GNotKG verweisen
- § 19 GNotKG – Einforderung der Notarkosten