Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.
GNotKG · Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare
§ 125 GNotKG – Verbot der Gebührenvereinbarung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Rechtsprechung zu § 125 GNotKG
3 Entscheidungen zitieren § 125 GNotKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 24.11.2014 – NotSt (Brfg) 1/14 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: 1. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundungen von Maklercourtageklauseln. 2. Zur Gebührenerhebungspflicht des Notars aus § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO.
BGH, Urt. v. 22.03.2018 – 5 StR 566/17 · 5. Strafsenat
Leitsatz: 1. Ein Notar nimmt mit der Erhebung von Gebühren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BNotO eine Diensthandlung im Sinne von §§ 332, 334 StGB vor. 2. Wird er im Gegenzug für eine pflichtwidrige Gebührenunterschreitung mit einer Beurkundung beauftragt, ohne dass er hierauf einen Anspruch hat, stellt dies einen Vorteil im Sinn der §§ 331 ff. StGB dar.
BGH, Beschl. v. 24.07.2017 – NotSt (Brfg) 2/17 · Senat für Notarsachen
Leitsatz: Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. November 2015 …
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