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Zitierfest

GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

§ 76 GmbHG – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.

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