Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.
GmbHG · Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 76 GmbHG – Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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