Für Wahlen, die vor den allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen 2026 stattfinden, sind Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 1, Art. 31, Art. 32 Abs. 1 bis 4, Art. 33, Art. 34 und Art. 38 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Art. 60 GLKrWG – Übergangsregelung
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.
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