Zum Inhalt springen
Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 38 GLKrWG – Mehrheitswahl

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Wird kein oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen zu wählen. Die stimmberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind.

(2) Gewählt sind höchstens so viele Personen, wie Sitze zu vergeben sind. Die Reihenfolge der Gewählten richtet sich nach deren Stimmenzahlen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Listennachfolger gilt Art. 37 entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 38 GLKrWG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 38 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten