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Zitierfest

GKG · Gerichtskostengesetz

§ 5b GKG – Rechtsbehelfsbelehrung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 5b GKG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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