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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 87c GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.

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„Was regelt Art. 87c GG? Zitiere den Wortlaut.“

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