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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 57 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 57 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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