Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 57 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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