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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 36 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.

(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 36 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 36 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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