Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 15 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 15 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 15 GG? Zitiere den Wortlaut.“