Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art. 138 GG
Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.
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