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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 138 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 138 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 138 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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