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Zitierfest

GG · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art. 125 GG

Amtliche Fassung, Stand 22.03.2025.

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  • 1. soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  • 2. soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

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Mit Zitierfest schlägt Claude Art. 125 GG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 125 GG? Zitiere den Wortlaut.“

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