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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 4 GewStG – Hebeberechtigte Gemeinde

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die stehenden Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt.

(2) Für Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt. Der in § 2 Absatz 7 Nummer 1 und 2 bezeichnete Anteil am Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone ist gemeindefreies Gebiet. In Fällen von Satz 2 bestimmt sich die zuständige Landesregierung im Sinne des Satzes 1 unter entsprechender Anwendung des § 22a der Abgabenordnung.

(3) Für Betriebsstätten im nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörenden Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets im Sinne des § 2 Absatz 7 Nummer 3 ist die Gemeinde hebeberechtigt, in der der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil des grenzüberschreitenden Gewerbegebiets liegt. Liegt der zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil in mehreren Gemeinden, gilt Absatz 2 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 GewStG verweisen

Rechtsprechung zu § 4 GewStG

9 Entscheidungen zitieren § 4 GewStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 03.12.2024 – IV R 5/22 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Das deutsche Küstenmeer ist dem Inland zuzuordnen, sodass eine darin belegene Betriebsstätte (Windpark) der Gewerbesteuerpflicht unterliegt. 2. Die Vereinbarkeit einer landesrechtlichen Verordnung mit Bundesrecht und dem Grundgesetz ist revisibles Recht, das der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof unterliegt. 3. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 4 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes darf …
  • BFH, Beschl. v. 29.06.2015 – III S 12/15 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die für ein gerichtliches Aussetzungsverfahren vorzunehmende Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO wird nicht unzulässig, wenn vor der Entscheidung durch den BFH der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen wird . 2. NV: Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines FG besteht fort, solange der Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens …
  • BayVGH, Beschl. v. 30.07.2026 – 4 CS 26.932 · 4. Senat

    Gewerbesteuerschulden, Haftungsbescheid, Geschäftsführerhaftung, Entstehen des primärer Steueranspruchs, Erlöschen oder Erledigung durch Insolvenz der Steuerschuldnerin (verneint), Betriebsstätte, Zerlegungsregeln, unrichtige Buchführung (Erklärung zu geringer Einnahmen), Schätzung …

  • BFH, Urt. v. 17.07.2013 – X R 40/10 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 (§ 18 Abs. 3 UmwStG 2006) im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis in …
  • BGH, Beschl. v. 29.04.2025 – 1 StR 238/24 · 1. Strafsenat

    Gewerbesteuerhinterziehung: Unrichtige Angabe der Betriebsstätte im Zusammenhang mit der sog. "Maskenaffäre" während der Corona-Pandemie

  • BFH, Urt. v. 11.05.2023 – IV R 3/19 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Mit der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wird zwar unter anderem über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO), nicht aber über die Frage der Steuerberechtigung (Hebeberechtigung). Das gilt im Grundsatz selbst dann, wenn in einem Gewerbesteuermessbescheid eine Gemeinde namentlich als hebeberechtigt bezeichnet wird. 2. NV: Der Steuerpflichtige …

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