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Zitierfest

GewStG · Gewerbesteuergesetz

§ 16 GewStG – Hebesatz

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3) Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4) Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein. Er beträgt 280 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat. Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen. In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

Rechtsprechung zu § 16 GewStG

21 Entscheidungen zitieren § 16 GewStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.2010 – 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Gewährleistung des kommunalen Hebesatzrechts in Art 28 Abs 2 Satz 3 GG und Art 106 Abs 6 Satz 2 GG.
  • BFH, Urt. v. 14.11.2018 – II R 64/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags bei Fehlen gewerblicher Einkünfte ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu ermitteln ist .
  • BFH, Beschl. v. 27.10.2016 – IV B 119/15 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Einkommensteuerschuld, die aus der Verwertung, hier Veräußerung, des zur Insolvenzmasse (und zum Betriebsvermögen) gehörenden Containerschiffs resultiert, ist nach der Rechtsprechung als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren. Diese Rechtsprechung gilt gleichermaßen für die durch die Veräußerung ausgelöste Gewerbesteuerschuld . 2. NV …
  • BFH, Beschl. v. 09.01.2013 – IV B 64/11 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Finanzamt bestimmt in einem Gewerbesteuermessbescheid nicht mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid auch die hebeberechtigte Gemeinde . 2. NV: Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheids kann gemäß § 127 AO nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist . 3. NV: Diese Grundsätze …
  • BVerwG, Beschl. v. 12.08.2014 – 9 B 23/14 · 9. Senat

    Leitsatz: Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ist das Finanzamt und nicht die Gemeinde zuständig.
  • BFH, Beschl. v. 26.09.2011 – VIII E 3/11 · 8. Senat

    Leitsatz: NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.

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