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Zitierfest

GewO · Gewerbeordnung

§ 110 GewO – Wettbewerbsverbot

Amtliche Fassung, Stand 20.07.2026.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.