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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 94 GenG – Klage auf Nichtigerklärung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 94 GenG verweisen

  • § 95 GenG – Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
  • § 397 FamFG – Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften

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