Enthält die Satzung nicht die für sie wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jedes Mitglied der Genossenschaft und jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied im Wege der Klage beantragen, dass die Genossenschaft für nichtig erklärt werde.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 94 GenG – Klage auf Nichtigerklärung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 94 GenG verweisen
- § 95 GenG – Nichtigkeitsgründe; Heilung von Mängeln
- § 397 FamFG – Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
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