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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 93 GenG – Aufbewahrung von Unterlagen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Nach Beendigung der Liquidation sind die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft für zehn Jahre einem ihrer ehemaligen Mitglieder oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Ist die Person weder durch Satzung noch durch einen Beschluss der Generalversammlung benannt, wird sie durch das Gericht bestimmt. Das Gericht kann die ehemaligen Mitglieder und deren Rechtsnachfolger sowie die Gläubiger der Genossenschaft ermächtigen, die Bücher und Schriften einzusehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 93 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
  • § 375 FamFG – Unternehmensrechtliche Verfahren

Rechtsprechung zu § 93 GenG

2 Entscheidungen zitieren § 93 GenG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben. 2. Ob dies der Fall ist, hängt von den …
  • BGH, Urt. v. 24.07.2012 – II ZR 117/10 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren.

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