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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 92 GenG – Unverteilbares Reinvermögen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 GenG verweisen

  • § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde

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