Ein bei der Auflösung der Genossenschaft verbleibendes unverteilbares Reinvermögen fällt, sofern dasselbe nicht durch die Satzung einer natürlichen oder juristischen Person zu einem bestimmten Verwendungszweck überwiesen ist, an diejenige Gemeinde, in der die Genossenschaft ihren Sitz hatte. Die Zinsen dieses Fonds sind zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 92 GenG – Unverteilbares Reinvermögen
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 92 GenG verweisen
- § 81 GenG – Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde
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