Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 67 GenG – Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 67 GenG verweisen
- § 69 GenG – Eintragung in die Mitgliederliste
- § 177 GenG – Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
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