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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 67 GenG – Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Ist nach der Satzung die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft, kann ein Mitglied, das seinen Wohnsitz in diesem Bezirk aufgibt, seine Mitgliedschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres kündigen; die Kündigung bedarf der Textform; die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben. Über die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer Behörde vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 GenG verweisen

  • § 69 GenG – Eintragung in die Mitgliederliste
  • § 177 GenG – Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

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