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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 66a GenG – Kündigung im Insolvenzverfahren

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66a GenG verweisen

  • § 67c GenG – Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften