Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 66a GenG – Kündigung im Insolvenzverfahren
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66a GenG verweisen
- § 67c GenG – Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften