Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
§ 110 GenG – Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 110 GenG verweisen
- § 113 GenG – Zusatzberechnung
- § 115 GenG – Nachtragsverteilung
- § 115a GenG – Abschlagsverteilung der Nachschüsse
- § 115e GenG – Eigenverwaltung
- § 120 GenG – Herabsetzung der Haftsumme
- § 95 UmwG – Fortdauer der Nachschußpflicht
- § 271 UmwG – Fortdauer der Nachschußpflicht
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