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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 110 GenG – Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 110 GenG verweisen

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