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Zitierfest

GenG · Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

§ 113 GenG – Zusatzberechnung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Soweit infolge des Unvermögens einzelner Mitglieder zur Leistung von Beiträgen der zu deckende Gesamtbetrag nicht erreicht wird oder auf Grund des auf eine Anfechtungsklage ergehenden Urteils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, hat der Insolvenzverwalter eine Zusatzberechnung aufzustellen. Die Vorschriften der §§ 106 bis 112a gelten auch für die Zusatzberechnung.

(2) Die Aufstellung einer Zusatzberechnung ist erforderlichenfalls zu wiederholen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 113 GenG verweisen

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