Zum Inhalt springen
Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 5 GemO RP – Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeinden können Wappen und Flaggen führen. Die Änderung vorhandener sowie die Einführung neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel das Landeswappen. Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung hierzu das Nähere zu bestimmen.

(3) Wappen und Flagge der Gemeinde dürfen von anderen nur mit Genehmigung der Gemeindeverwaltung verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 GemO RP verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten