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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 6 GemO RP – Große kreisangehörige Städte

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Kreisangehörige Städte mit mehr als 25 000 Einwohnern können durch Gesetz oder auf ihren Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu großen kreisangehörigen Städten erklärt werden.

(2) Die großen kreisangehörigen Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 diejenigen Auftragsangelegenheiten der Landkreise wahr, die ihnen nach geltendem Recht übertragen sind.

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