Zum Inhalt springen
Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 4 GemO RP – Name, Bezeichnung

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeinden führen ihren bisherigen Namen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern oder den Namen einer neugebildeten Gemeinde bestimmen.

(2) Städte sind Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht oder auf Antrag von der Landesregierung verliehen wird. Die Bezeichnung Stadt soll nur solchen Gemeinden verliehen werden, die nach Siedlungsform, Gebietsumfang, Einwohnerzahl und anderen, die soziale und kulturelle Eigenart der örtlichen Gemeinschaft bestimmenden Merkmalen städtisches Gepräge haben.

(3) Die Gemeinden können neben ihrem Namen bisherige Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Das fachlich zuständige Ministerium kann aus Gründen des Gemeinwohls auf Antrag oder von Amts wegen eine Bezeichnung verleihen oder nach Anhörung der Gemeinde überholte oder sinnwidrige Zusatzbezeichnungen löschen oder ändern.

(4) Den Namen von Ortsbezirken bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen nach Anhörung der Gemeinde.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium führt ein amtliches Namensverzeichnis der Gemeinden sowie der Ortsbezirke und sonstigen Gemeindeteile.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 3 und 4 auf nachgeordnete Behörden übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 GemO RP verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten