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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 107 GemO RP – Übertragung von Kassengeschäften, Automation

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen. Das fachlich zuständige Ministerium kann die Stelle bestimmen, die für die Prüfung nach Satz 1 zuständig ist; im Wege der Beleihung kann die Prüfung auch auf Dritte übertragen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 GemO RP verweisen