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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 106 GemO RP – Gemeindekasse

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 82 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat, wenn ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung geführt werden, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Kassenverwalter muss hauptamtlich tätig sein. Anordnungsbefugte Gemeindebedienstete sowie Leiter und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter sein.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen nicht Angehörige im Sinne des § 22 Abs. 2 des Bürgermeisters und des für das Finanzwesen zuständigen Beamten sowie des Leiters und der Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes sein. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(5) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter sowie die übrigen Bediensteten der Kasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 106 GemO RP verweisen

  • § 68 GemO RP – Wahrnehmung gemeindlicher und staatlicher Aufgaben

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