Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 82 GemO RP – Sonderkassen
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 82 GemO RP verweisen
- § 106 GemO RP – Gemeindekasse