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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 82 GemO RP – Sonderkassen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, können Sonderkassen eingerichtet werden. Diese sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 107 gilt sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 GemO RP verweisen