In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 67 GemO BW – Einführung der Ortschaftsverfassung
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 67 GemO BW verweisen
- § 72 GemO BW – Anwendung von Rechtsvorschriften