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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 67 GemO BW – Einführung der Ortschaftsverfassung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen kann die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Für die Ortschaftsverfassung gelten die §§ 68 bis 73.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 GemO BW verweisen