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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 66 GemO BW – Aufhebung der Bezirksverfassung

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Für die Aufhebung der Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.