Für die Aufhebung der Bezirksverfassung gilt § 73 entsprechend.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 66 GemO BW – Aufhebung der Bezirksverfassung
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.